Immissionsschutzbeauftragter
Gesetzliche Grundlagen
Im Rahmen der § § 53-58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der fünften Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BimSchV) haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen betriebsangehörigen bzw. externen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen.
Immissionsschutzbeauftragter
- Der Immissionsschutzbeauftragte ist schriftlich vom Betreiber zu bestellen; die Bestellung ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- Der Immissionsschutzbeauftragte muss die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen.
- Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Immissionsschutzbeauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann.
- Der Immissionsschutzbeauftragte muss regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Aufgabenbereich
- Beratung des Betreibers und der Betriebsangehörigen in immissionsschutzrelevanten Angelegenheiten
- Hinwirkung auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte, sowie deren Begutachtung
- Überwachung der Einhaltung von Rechtsvorschriften erteilter Bedingungen und Auflagen
- Aufklärung der Betriebsangehörigen über schädliche Umwelteinwirkungen, die von der Anlage ausgehen
- Erstellung eines Jahresberichtes über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen
Gestellung von Fachpersonal zur externen Übernahme der Aufgaben eines betrieblichen Immissionsschutzbeauftragten gemäß BImSchG und 5. BImSchV.