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Immissionsschutzbeauftragter

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Gesetzliche Grundlagen

Im Rahmen der § § 53-58 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der fünften Verordnung zur Durchführung des BImSchG (5. BimSchV) haben Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen einen betriebsangehörigen bzw. externen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen.

Immissionsschutzbeauftragter 

Aufgabenbereich 

Unsere Dienstleistung: 

Gestellung von Fachpersonal zur externen Übernahme der Aufgaben eines betrieblichen Immissionsschutzbeauftragten gemäß BImSchG und 5. BImSchV. 


 

 

Institut für Umwelt- und Arbeitsplatzanalytik Burkon GmbH • Raudtener Straße 19/ 19b • 90475 Nürnberg • Telefon: 0911 / 83 40 66 • Fax: 0911 / 98 33 33 44