Emissionserklärung nach 11. BImSchV und E-PRTR-Bericht
Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der novellierten 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV; Stand: 5. März 2007) zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.
Genehmigungsbedürftige Anlagen - 11. BImSchV
Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV" aufgelistet. Anlagen, die von der Abgabe einer Emissionserklärung ausgenommen sind, werden im § 1 der 11. BImSchV genannt.
Emissionserklärung - 11. BImSchV
Die Emissionserklärung für genehmigungsbedürftige Anlagen muss inhaltlich dem Anhang der 11. BImSchV entsprechen.
E-PRTR Verordnung
Durch die EG-Verordnung Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR = European Polutant Release and Transfer Register) wird das EPER abgelöst und die Liste der berichtspflichtigen industriellen Tätigkeiten sowie der zu erhebenden Schadstoffe erweitert.
Auf der Grundlage der E-PRTR-Verordnung berichten Industriebetriebe über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden
- die Verbringung von Abfallmengen und
- die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser, das in externe Kläranlagen eingeleitet wird
E-PRTR-Bericht
Die Tätigkeiten gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung und somit die Berichtspflicht sind jeweils zu klären bzw. werden von der zuständigen Behörde dem Betreiber mitgeteilt.
Abgabeform
Die Emissionserklärung sowie der E-PRTR-Bericht ist über die bundeseinheitliche Erfassungssoftware BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichtserstattung) in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
Erklärungszeitraum und Abgabetermin
Der späteste Abgabetermin für das Erklärungsjahr 2020 für die Emissionserklärung ist der 31. Oktober 2021. Der Abgaberhythmus wurde im Rahmen der Novellierung der 11. BImSchV von 3 auf 4 Jahre geändert.
Der E-PRTR-Bericht ist jährlich zu erstellen. Der Bericht für das Berichtsjahr 2019 ist bis zum 15.06.2020 abzugeben.
Unsere Dienstleistung
- Erstellung der Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV
- Erstellung des E-PRTR-Berichtes
- Abwicklung des erforderlichen Behördenmanagements
- Elektronischer Übertrag der entsprechenden Anlagen- und Betriebsdaten in die Datenbank Bube-Online
- Dokumentation der Emissionserklärung sowie des E-PRTR-Berichtes für den Betreiber