
Emissionserklärung nach 11. BImSchV und E-PRTR-Bericht
Erklärungspflicht – 11. BImSchV
Die Betreiber immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen sind auf Grund des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit der novellierten 11. Bundesimmissionsschutzverordnung (11. BImSchV) zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.
Genehmigungsbedürftige Anlagen – 11. BImSchV
Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der "Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV" aufgelistet. Anlagen, die von der Abgabe einer Emissionserklärung ausgenommen sind, werden im § 1 der 11. BImSchV genannt.
Emissionserklärung – 11. BImSchV
Die Emissionserklärung für genehmigungsbedürftige Anlagen muss inhaltlich dem Anhang der 11. BImSchV entsprechen.
E-PRTR-Verordnung
Durch die EG-Verordnung Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters (E-PRTR = European Pollutant Release and Transfer Register) wird das EPER abgelöst und die Liste der berichtspflichtigen industriellen Tätigkeiten sowie der zu erhebenden Schadstoffe erweitert.
Auf der Grundlage der E-PRTR-Verordnung berichten Industriebetriebe über
- die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden
- die Verbringung von Abfallmengen und
- die Verbringung von Schadstoffen im Abwasser, das in externe Kläranlagen eingeleitet wird
E-PRTR-Bericht
Die Tätigkeiten gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung und somit die Berichtspflicht sind jeweils zu klären bzw. werden von der zuständigen Behörde dem Betreiber mitgeteilt.
Abgabeform
Die Emissionserklärung sowie der E-PRTR-Bericht ist über die bundeseinheitliche Erfassungssoftware BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichtserstattung) in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben.
Erklärungszeitraum und Abgabetermin
Der Abgaberhythmus der 11. BImSchV liegt bei 4 Jahren. Das letzte Erklärungsjahr für die Emissionserklärung war 2024; das nächste Erklärungsjahr ist dann 2028. Der Abgabetermin hierfür ist dann der 31.05.2029.
Der E-PRTR-Bericht ist jährlich zu erstellen. Der Abgabetermin ist dann jeweils der 31.05. des Folgejahrs.
Unsere Dienstleistung
- Erstellung der Emissionserklärung gemäß 11. BImSchV
- Erstellung des E-PRTR-Berichtes
- Abwicklung des erforderlichen Behördenmanagements
- Elektronischer Übertrag der entsprechenden Anlagen- und Betriebsdaten in die Datenbank Bube-Online
- Dokumentation der Emissionserklärung sowie des E-PRTR-Berichtes für den Betreiber


